FBG §§ 5 Z 6, 10 und 18
GmbHG § 41
Die Bestimmung des § 18 erster Halbsatz FBG, wonach der in das Firmenbuch Eingetragene, in dessen Recht durch eine Verfügung des Gerichtes eingegriffen wird, zu verständigen ist, erweitert das im bisherigen § 146 Abs 1 FGG nur für die Fälle des § 145 FGG vorgesehene Prinzip des beiderseitigen Gehörs für Personen, denen bereits nach geltendem Recht Beteiligtenstellung zustand. In Fällen der Satzungsänderung einer GmbH ist nicht der Gesellschafter, sondern nur die Gesellschaft zu verständigen; sie ist die „in das Firmenbuch Eingetragene“, in ihre in das Firmenbuch eingetragenen Rechte könnte eingegriffen werden. Aus § 18 FBG kann daher der Gesellschafter einer GmbH eine gegenüber der alten Rechtslage erweiterte Rechtsmittelberechtigung zur Anfechtung eingetragener Generalversammlungsbeschlüsse nicht ableiten. § 5 Z 6 FBG ist derzeit mangels vollständiger Umstellung des Firmenbuches noch nicht anwendbar.