EStG: § 20 Abs 1 Z 2 lit b
KStG: § 12 Abs 1 Z 2
In Ergänzung zum BMF-Erlaß AÖF 1991/55 bestätigte das BMF, daß Fahrschulkraftfahrzeuge iS von Pkt 1 Abs 2 dieses Erlasses unmittelbar der Betriebsausübung dienen und daher nicht der Angemessenheitsprüfung unterliegen.