KStG 1966: § 8
Die Rückzahlung eines Darlehens, das der Gesellschafter seiner GmbH gewährt und für das er in weiterer Folge bereits einen Rückforderungsverzicht ausgesprochen hat, stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
KStG 1966: § 8
Die Rückzahlung eines Darlehens, das der Gesellschafter seiner GmbH gewährt und für das er in weiterer Folge bereits einen Rückforderungsverzicht ausgesprochen hat, stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.