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Zur Abgrenzung der stillen Gesellschaft vom partiarischen Darlehen

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1991, 250 Heft 8 v. 1.8.1991

EStG 1972: §§ 27, 93

1. Eine Verlustbeteiligung schließt die Annahme eines partiarischen Darlehens von vornherein aus.

2. Liegt keine Verlustbeteiligung vor, so sprechen folgende Vertragsinhalte für die Annahme einer stillen Gesellschaft:

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