EStG § 23
Die Gewinne aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils sind zwar im Rahmen des Feststellungsverfahrens gem § 188 BAO zu erfassen, aber für jeden Gesellschafter gesondert zu ermitteln. Auch im Falle der Veräußerung sämtlicher Mitunternehmeranteile ist es unzulässig, die Veräußerungsgewinne als einen gemeinsamen Gewinn anzusehen und diesen sodann nach Maßgabe der Kapitalbeteiligung der Gesellschafter auf diese aufzuteilen.