EStG 1972: § 22 Abs 1 Z 2
Im Geltungsbereich des § 22 Abs 1 Z 2 EStG 1972 reicht eine auch nur kurzfristige Beteiligung während des Veranlagungszeitraumes aus, um die Einkünfte eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH als Einkünfte aus sonstig selbständiger Arbeit zu qualifizieren.