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Zum Kostenersatz für besondere Prüfungstagsatzungen

WirtschaftsrechtHerbert FinkRdW 1991, 226 Heft 8 v. 1.8.1991

I. Einleitung

Die den Konkursgläubigern zur Anmeldung ihrer Forderungen gesetzte Frist1)1)§ 74 Abs 2 Z 5, Abs 3 KO. ist bekanntlich keine Ausschlußfrist für die Ausübung des Konkursteilnahmeanspruchs2)2) Bartsch/Pollak, Konkurs-, Ausgleichs-, Anfechtungsordnung, Einführungsverordnung und Geschäftsaufsichtsgesetz31 (1937), 494; Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht (1973), 561; OGH 25. 2. 1970, SZ 43/51 = EvBl 1970/269 = JBl 1973, 47 f (mit Anm Sprung).. Die Konkursgläubiger können ihre Forderungen auch noch nach Ablauf der Frist bis zur Konkursaufhebung anmelden3)3) Bartsch/Pollak I, 494 f; OGH 26. 2. 1958, SZ 31/30 = EvBl 1958/187 (bis zur Fassung des Konkursaufhebungsbeschlusses); Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht (1973), 129; Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht2 (1983), 89; abweichend Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht, 559 f mwN zum Meinungsstand.. Solche nachträglich angemeldeten Forderungen sind in die allgemeine Prüfungstagsatzung einzubeziehen, sofern hiedurch die den Beteiligten zustehende Vorbereitungszeit nicht ungebührlich verkürzt wird4)4) § 106 Abs 3 KO: „soweit tunlich“; Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht, 561; die Denkschrift zur Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung (1914), 96 stellt darauf ab, ob der Masseverwalter sich „vor oder bei der Tagsatzung die erforderliche Information zu beschaffen vermag“; vgl auch Bartsch/Pollak I, 485: „keine (erhebliche) Erschwerung der Prüfung“.. Für verspätet angemeldete Forderungen, die in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht behandelt werden, ist eine besondere Prüfungstagsatzung anzuberaumen5)5) § 107 Abs 1 KO..

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