GebG § 12 Abs 1
Betrifft eine Eingabe zur Verkürzung der Sperrzeit mehrere, in keinem Zusammenhang zueinander stehende Zeiträume, so liegen entsprechend der Anzahl der Zeiträume mehrere Ansuchen vor, die eine entsprechend mehrfache Gebühr auslösen.
GebG § 12 Abs 1
Betrifft eine Eingabe zur Verkürzung der Sperrzeit mehrere, in keinem Zusammenhang zueinander stehende Zeiträume, so liegen entsprechend der Anzahl der Zeiträume mehrere Ansuchen vor, die eine entsprechend mehrfache Gebühr auslösen.