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Grund und Boden des Betriebsvermögens kann unter § 29 Z 1 fallen

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1991, 221 Heft 7 v. 1.7.1991

EStG §§ 4 Abs 1, 29 Z 1

Im Rahmen einer Betriebsveräußerung(-aufgabe) als Gegenleistung an Gewinnermittler, auf die § 4 Abs 1 letzter Satz EStG anzuwenden ist, gezahlte Renten führen -wie im Fall der Veräußerung von Privatvermögen -zu sonstigen Einkünften nach § 29 Z 1 EStG (vgl bereits VwGH 15. 4. 1980, 3259, 3260/79).

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