EStG §§ 4 Abs 1, 23 Z 2
Die Buchführungspflicht für Sonderbetriebsvermögen obliegt nicht dem einzelnen Gesellschafter, sondern der Personenhandelsgesellschaft. Wertpapiere, die dem Gesellschafter einer KG gehören, können idR mangels hinreichender Dokumentation des Widmungswillens nicht dem gewillkürten Sonderbetriebsvermögen zugerechnet werden, wenn die Wertpapiere nicht in die Buchführung der KG aufgenommen worden sind.