BewG § 64
Rückstellungen für die Kosten des Lagerns von Pflichtnotstandsreserven können gem § 64 Abs 1 BewG nicht abgezogen werden, weil sie mit Wirtschaftsgütern im Zusammenhang stehen, die gem § 62 Abs 1 Z 4 und 5 BewG nicht zum Betriebsvermögen gehören. Dies gilt auch dann, wenn die Rückstellungen den Wert derartiger Wirtschaftsgüter übersteigen.