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Verbindlichkeiten für Pflichtnotstandsreserven

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1991, 220 Heft 7 v. 1.7.1991

BewG § 64

Rückstellungen für die Kosten des Lagerns von Pflichtnotstandsreserven können gem § 64 Abs 1 BewG nicht abgezogen werden, weil sie mit Wirtschaftsgütern im Zusammenhang stehen, die gem § 62 Abs 1 Z 4 und 5 BewG nicht zum Betriebsvermögen gehören. Dies gilt auch dann, wenn die Rückstellungen den Wert derartiger Wirtschaftsgüter übersteigen.

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