EStG: §§ 18 Abs 1 Z 1, 29 Z 1
Wird eine Liegenschaft unentgeltlich unter Zurückbehaltung des Wohnrechtes übereignet, wobei der Wohnungsberechtigte die mit der Wohnung verbundenen Aufwendungen wie ein Mieter zu tragen hat, ist der Jahreswert des Wohnrechtes beim Wohnungsberechtigten nicht als sonstiger Bezug gem § 29 Z 1 EStG zu erfassen und beim Erwerber der Liegenschaft nicht als Sonderausgaben gem § 18 Abs 1 Z 1 EStG zu berücksichtigen.