EStG: § 12
Das mit einem Gesellschaftsanteil verbundene Bezugsrecht ist mit der Anschaffung des Anteiles als mitangeschafft zu sehen. Das Bezugsrecht verselbständigt sich erst mit dem Beschluß auf Kapitalerhöhung.
Hat der Gesellschaftsanteil im Zeitpunkt der Veräußerung des Bezugsrechtes mindestens sieben Jahre zum Anlagevermögen des Gesellschafterbetriebes gehört, können die aufgedeckten stillen Reserven nach § 12 EStG 1988 übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.