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Der „verwaiste“ eV-Antrag - Königsidee oder Flop?

WirtschaftsrechtErnst SwobodaRdW 1991, 199 Heft 7 v. 1.7.1991

I. Die Problemstellung

Insbesondere im Bereich des Wettbewerbs-, Urheber-, Marken- und Patentrechts, jedoch durchaus auch in anderen Rechtsbereichen werden Klagen vielfach mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (eV) verbunden, durch welche der geltend gemachte (meist Unterlassungs-)Anspruch vorläufig gesichert werden soll. Gem § 378 Abs 1 EO ist die Erlassung einer eV (und damit eine entsprechende Antragstellung) auch vor Einleitung eines Rechtsstreites, somit vor Klagsführung möglich. In diesem Fall ist im Beschluß, mit dem die eV erlassen wird, eine angemessene Frist für die Einbringung der (Rechtfertigungs-)Klage zu bestimmen (§ 391 Abs 2 EO). In der Praxis wird von dieser Möglichkeit, vor Klagsführung einen Antrag auf Erlassung einer eV zu stellen, relativ spärlich und immer nur in besonders eiligen Fällen, in denen längere Klagsvorbereitungen notwendig sind, jedoch nicht abgewartet werden können, Gebrauch gemacht.

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