EStG § 26 Z 3
Auslagenersatz liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer für einen Aufwand in Vorlage tritt, der seiner Art nach unmittelbar der Aufwandssphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist. Dies ist bei einem Kostenersatz für einen privaten Telefonanschluß eines Arbeitnehmers auch dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber die Kosten im Interesse der jederzeitigen Erreichbarkeit des Arbeitnehmers trägt.