EStG §§ 2, 37
1. Werden Werbungskosten in einem späteren Jahr erstattet (hier Rückzahlung von seinerzeitigen Pflichtbeiträgen an den Wohlfahrtsfonds), so fließen Einnahmen im Rahmen jener Einkunftsart zu, bei der die Werbungskosten zu berücksichtigen waren.