GleichbG: § 2
ABGB §§ 881, 879 Abs 1
Eine Arbeitnehmerin, deren Ehegatte nach ihrem Tod keine Betriebspension als Hinterbliebener erhält, ist im Vergleich zu einem männlichen Arbeitnehmer, der für seine Frau nach seinem Ableben eine Hinterbliebenenpension erwarten kann, in einer sachlich nicht gerechtfertigten Weise iSd § 2 GleichbG benachteiligt.