I. Zum Gleichbehandlungsgebot gem § 18 BPG
In den allgemeinen Bestimmungen des am 1. 7. 1990 in Kraft getretenen Betriebspensionsgesetzes (BPG)1) wurde ua ein umfassendes Gleichbehandlungsgebot 2) verankert, das den Gesetzesmaterialien3) zufolge nicht nur bei der Erteilung von Pensionsleistungszusagen zu beachten ist, sondern vielmehr sämtliche Rechtshandlungen betrifft, die im Zusammenhang mit solchen Leistungszusagen stehen. Es ist daher bei der Erteilung von Pensionszusagen und bei der inhaltlichen Ausgestaltung der dem Geltungsbereich des BPG unterliegenden betrieblichen Versorgungsordnungen ebenso zu beachten wie beim Widerruf von Leistungszusagen bzw bei der Aussetzung oder Einschränkung von Beitrags- und Prämienleistungen, Anwartschaften oder laufenden Pensionsleistungen.