GebG: § 14 TP 6
Das für das Vorliegen einer Eingabe geforderte Privatinteresse ist weit zu verstehen. Privatinteresse ist bereits dann anzunehmen, wenn der ideelle Vorteil der Befriedigung eines allgemeinen Informationsbedürfnisses angestrebt wird (hier: Anfrage, ob nicht Überstunden von Gendarmeriebeamten vermieden werden könnten).