KStG §§ 1 Abs 1 Z 5, 3
Soweit die Personen einer Zufallsgemeinschaft iSd § 825 ABGB (hier inländische Aktionäre einer in einem ausländischen Staat verstaatlichten ausländischen AG) aus bekannten Personen bestehen, sind ihnen Einkünfte aus dem gemeinschaftlichen Vermögen zuzurechnen. Soweit es sich um unbekannte Personen handelt, bildet das anteilig auf diese Personen entfallende gemeinschaftliche Vermögen ein Zweckvermögen iSd § 1 Abs 1 Z 5 iVm § 3 KStG 1966.