EStG (1988): § 18 Abs 4 Z 2
Die Errichtung von Kanal-, Wasser- und Stromanschlüssen ist eine Aufschließungsmaßnahme allgemeiner Natur. Die Verwendung eines Grundstücks zur Errichtung eines Eigenheimes iSd EStG ist daraus noch nicht erkennbar. Als Sonderausgaben abgesetzte Ausgaben zum Erwerb des Grundstücks sind daher nachzuversteuern, wenn innerhalb von fünf Jahren ab Erwerb lediglich derartige Maßnahmen gesetzt werden.