EStG §§ 16 Abs 1, 20
1. Aufwendungen zum Schutz der eigenen körperlichen Integrität gegen mögliche Angriffe Dritter sind - zumindest auch - der privaten Lebensführung zuzurechnen. Aufwendungen für Waffenpaß und Pistole eines Richters sind daher gem § 20 Abs 1 Z 2 EStG nicht abzugsfähig.