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Aufwendungen für Waffenpaß, Pistole und schwarzen Anzug eines Richters

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1991, 162 Heft 5 v. 1.5.1991

EStG §§ 16 Abs 1, 20

1. Aufwendungen zum Schutz der eigenen körperlichen Integrität gegen mögliche Angriffe Dritter sind - zumindest auch - der privaten Lebensführung zuzurechnen. Aufwendungen für Waffenpaß und Pistole eines Richters sind daher gem § 20 Abs 1 Z 2 EStG nicht abzugsfähig.

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