EStG §§ 2, 28 Abs 3
1. Abmachungen der Erben darüber, wem die Einkünfte aus der Verlassenschaft bis zur Einantwortung zufließen sollen, sind grundsätzlich steuerlich anzuerkennen.
2. Wird zwischen zwei Erben eine Erbteilung über ein Grundstück vorgenommen, so erwirbt derjenige, dem das Grundstück auf Grund der Erbteilung zur Gänze zukommen soll, die gesamte Liegenschaft direkt vom Erblasser. Da somit im Hinblick auf das gesamte Grundstück von einer Gesamtrechtsnachfolge auszugehen ist, unterbleibt die Auflösung eines vom Erblasser gebildeten steuerfreien Betrages iSd § 28 Abs 3 EStG 1972 auch hinsichtlich der im Wege der Erbteilung dem Miterben zugeteilten Anteils.