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Kein Fruchtgenuß an echter stiller Beteiligung

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1991, 161 Heft 5 v. 1.5.1991

EStG § 2

Bestellt ein echter stiller Gesellschafter einen Nießbrauch an seiner Beteiligung, so sind die Einnahmen aus seiner Beteiligung einkommensteuerlich weiterhin ihm zuzurechnen. Er ist in diesem Fall auch Gläubiger der Kapitalerträge für Zwecke der KESt.

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