vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Stehengelassene Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen gebührenpflichtig?

SteuerrechtRdW 1991, 160 Heft 5 v. 1.5.1991

Gewähren die Gesellschafter ihrer Gesellschaft ein Darlehen, ohne darüber eine Urkunde zu errichten, so gelten die im Inland zu führenden Bücher und Aufzeichnungen des Darlehensschuldners, in die das Darlehen aufgenommen wurde, als Urkunde (§ 33 TP 8 Abs 4 GebG; Ersatzbeurkundung).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!