Gewähren die Gesellschafter ihrer Gesellschaft ein Darlehen, ohne darüber eine Urkunde zu errichten, so gelten die im Inland zu führenden Bücher und Aufzeichnungen des Darlehensschuldners, in die das Darlehen aufgenommen wurde, als Urkunde (§ 33 TP 8 Abs 4 GebG; Ersatzbeurkundung).