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Der Arzt als Erbe seiner Patienten

SteuerrechtW. D.RdW 1991, 159 Heft 5 v. 1.5.1991

Wendet der Patient aus Dankbarkeit seinem Arzt letztwillig Vermögenswerte zu, dann handelt es sich dabei um ein freiwilliges Entgelt, das dem Arzt aus seiner beruflichen Tätigkeit zufließt. Es fallen daher USt. ESt und - vom Rest - ErbSt an.

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