UrlG § 2 Abs 1, § 4 Abs 3, § 9
Bei tageweisem Urlaubsverbrauch bat die Berechnung des Urlaubsanspruches nicht auf der Grundlage von Werktagen, sondern von tatsächlichen Arbeitstagen zu erfolgen. Bei Teilung des Monatsentgelts zur Berechnung der Urlaubsentschädigung ist in diesen Fällen der Faktor 22 heranzuziehen.