ABGB § 1295 Abs 1 zweiter Halbsatz
JN: § 92 a
Weder dem Gesetzestext des § 92 a JN, noch den EB zur RV ist eine Einschränkung des neu eingeführten Gerichtsstandes der Schadenszufügung auf „deliktische Schadenersatzansprüche“ entnehmbar (vgl § 1295 Abs 1 zweiter Halbsatz ABGB); der OGH vermag sich daher der Lehre (Fasching, Lehrbuch Rz 308; Rechberger/Simotta, Zivilprozeßrecht Rz 97) insoweit nicht anzuschließen, als generell Kontraktansprüche, Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Vertragsverpflichtungen oder von vorvertraglichen Pflichten ohne Rücksicht darauf ausgenommen werden, ob als Schadenentstehungsursachen die „Tötung oder Verletzung einer oder mehrerer Personen, eine Freiheitsberaubung oder eine Beschädigung einer körperlichen Sache“ vorliegen.