ABGB §§ 983, 1437
DevG §§ 14, 22
Die Nichtigkeitssanktion des § 22 DevG ist ideologisch dahin zu reduzieren, daß sich die Wirksamkeit des Kreditgeschäftes, für das nur einem von mehreren gesamtschuldnerischen Kreditnehmern die devisenbehördliche Bewilligung erteilt wurde, jedenfalls dann auch auf die übrigen Kreditnehmer erstreckt, wenn der Kredit für einen gemeinschaftlichen Finanzierungszweck aufgenommen wurde. Dem Verbotszweck wird nämlich bereits Genüge getan, wenn das Rechtsgeschäft der Devisenbehörde insoweit, als damit der Devisenfluß ausgelöst werden soll, zur Kenntnis gebracht und von dieser bewilligt worden ist.