MRK: Art 6
NVG: §§ 4, 7 Abs 2
§ 4 NVG gewährt dem Letztverkäufer durch die Möglichkeit, eine Lieferpflicht anzuordnen, ein „civil right“ iSd Art 6 MRK, trotzdem verwehrt das Gesetz diesem nach Ansicht des KOG den erforderlichen verfahrensrechtlichen Rechtsschutz, weil zwar nach § 7 Abs 2 NVG die Amtsparteien zur Antragstellung berechtigt sind, den betroffenen Letztverkäufern die Antragslegitimation aber versagt wird.