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Rücktrittsrecht nach § 60 GewO

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1991, 145 Heft 5 v. 1.5.1991

GewO 1973: §§ 57 Abs 3, 59 Abs 1, 60

KSchG § 3

Hat der Besteller nur mündlich, nicht aber schriftlich um einen Hausbesuch gebeten, kann er vom Vertrag nach § 60 GewO zurücktreten, auch dann, wenn er kein Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG hat.

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