GewO 1973: §§ 57 Abs 3, 59 Abs 1, 60
KSchG § 3
Hat der Besteller nur mündlich, nicht aber schriftlich um einen Hausbesuch gebeten, kann er vom Vertrag nach § 60 GewO zurücktreten, auch dann, wenn er kein Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG hat.
GewO 1973: §§ 57 Abs 3, 59 Abs 1, 60
KSchG § 3
Hat der Besteller nur mündlich, nicht aber schriftlich um einen Hausbesuch gebeten, kann er vom Vertrag nach § 60 GewO zurücktreten, auch dann, wenn er kein Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG hat.