ABGB §§ 1346, 1355
ZPO § 226
Die in der Klage gegen den Hauptschuldner liegende Einmahnung der Hauptschuld vermag bei gleichzeitiger Belangung des Bürgen das Erfordernis der vorausgegangenen Einmahnung iSd § 1355 ABGB nicht zu ersetzen, da die Inanspruchnahme des Bürgen die einen angemessenen Zeitraum zuvor erfolgte Einmahnung der Hauptschuld voraussetzt; wurde eine vor der Klage liegende Mahnung des Hauptschuldners nicht behauptet, ist die Klage gegen den Bürgen unschlüssig.