ABGB § 1102
EO § 119
§ 1102 ABGB ist auch auf jene Fälle analog anzuwenden, in denen der Bestandgeber seinen Mietzinsanspruch für spätere Zinsperioden zediert hat und in der Folge die die Bestandsache umfassende Zwangsverwaltung eingeleitet wird; dem Zwangsverwalter gegenüber ist daher - mangels grundbücherlicher Ersichtlichmachung - die Zessionsvereinbarung für Bestandzinszahlungen, die in Zinsperioden fällig werden, die der Einleitung der Zwangsverwaltung folgen, unwirksam; die Bestandzinse fallen in die Zwangsverwaltungsmasse.