ABGB §§ 922, 923, 932
Zwar müssen bei einem Gebrauchtwagenkauf altersbedingte Mängel hingenommen werden, doch gilt dessen Fahrbereitschaft als schlüssig zugesichert; dies ist nicht der Fall, wenn die Bremsanlage infolge Fehlens der Bremsflüssigkeit versagt; der Gebrauchtwagenverkäufer haftet dann auch für den Schaden, den der Käufer (sein Haftpflichtversicherer) einem Dritten ersetzen muß.