AHVB 1978: Art 7 Pkt 9.2 und 3
Unter einer „Tätigkeit“ iSd Art 7 Pkt 9.2 und 3 AHVB 1978 ist eine bewußte und gewollte, auf einen bestimmten Zweck abgestellte, nicht nur zufällige Einwirkung auf einer Sache zu verstehen; dabei reicht es aus, daß gelegentlich einer an einer anderen Sache auszuführenden Arbeit auch eine Tätigkeit an der später beschädigten Sache bewußt und gewollt durchgeführt wird.