GmbHG § 20
Dem Geschäftsführer einer GmbH kann nicht vorgeworfen werden, daß er unter Verletzung seiner Vertretungsmacht hinter dem Rücken der Gesellschaft zu deren Nachteil Geschäfte
Seite 76
GmbHG § 20
Dem Geschäftsführer einer GmbH kann nicht vorgeworfen werden, daß er unter Verletzung seiner Vertretungsmacht hinter dem Rücken der Gesellschaft zu deren Nachteil Geschäfte
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