EStG § 102 Abs 3 iVm § 33 Abs 8
§ 102 Abs 3 EStG 1972 idF 2. AbgÄG 1987 ist dahingehend zu verstehen, daß der Hinweis auf § 33 Abs 8 EStG 1972 inhaltsleer ist. Es handelt sich um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Beschränkt StPfl steht ein allgemeiner Absetzbetrag nicht zu.