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Kein allgemeiner Absetzbetrag für beschränkt Steuerpflichtige

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1991, 68 Heft 2 v. 1.2.1991

EStG § 102 Abs 3 iVm § 33 Abs 8

§ 102 Abs 3 EStG 1972 idF 2. AbgÄG 1987 ist dahingehend zu verstehen, daß der Hinweis auf § 33 Abs 8 EStG 1972 inhaltsleer ist. Es handelt sich um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Beschränkt StPfl steht ein allgemeiner Absetzbetrag nicht zu.

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