HVG § 25
Der Abschluß eines befristeten Handelsvertretervertrages steht der Entschädigung nach § 25 HVG nicht entgegen. Sie entfällt aber, wenn der Handelsvertretervertrag durch Zeitablauf endet. Die Entschädigung gebührt auch dann, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis aus einem wichtigen Grund, den der Geschäftsherr zu vertreten hat, beendet.