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Haftung nach CMR bei Raubüberfall

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1991, 46 Heft 2 v. 1.2.1991

CMR Art 17 Abs 2

HGB § 429

Ein Raubüberfall auf einen LKW, der bei Rotlicht an einer Kreuzung stehenbleibt, ist in Neapel weder höhere Gewalt noch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis.

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