ABGB §§ 881, 1295
HGB § 407
Der Vertrag zwischen dem Spediteur und dem Zwischenspediteur entfaltet Schutzwirkungen zugunsten des Versenders; der Zwischenspediteur haftet daher diesem, wenn er dessen die Kaufpreisforderung sichernden Auslieferungsanweisungen nicht nachkommt.