Seit Wegfall des begünstigten Steuersatzes für Arztleistungen (BGBl 1988/410) unterliegen Ärzte dem normalen Steuersatz, während gleichartige Leistungen einer Krankenanstalt (Ambulatorien) mit 10 % besteuert werden und als Leistung der Sozialversicherung überhaupt steuerfrei sind. Ob zB das Ziehen eines Zahnes mit 20 %, 10 % oder null % der USt unterliegt, ist davon abhängig, wer die Leistung erbringt.