AngG § 27 Z 2
Dienstunfähigkeit iSd § 27 Z 2 AngG liegt nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer mindere Geschicklichkeit und schwache Eignung oder fallweise mangelhafte Aufmerksamkeit zeigt, seine Arbeitsleistung unter dem Durchschnitt liegt oder wenn der Arbeitnehmer infolge des großen Arbeitsanfalls das Arbeitspensum nicht mehr bewältigen kann; er muß vielmehr zur Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten schlechthin unverwendbar sein.