EStG: §§ 98 ff
DBA-Großbritannien
Wird mit einem in Großbritannien ansässigen Erfinder ein Konsulentenvertrag abgeschlossen, auf Grund dessen dieser als Projektleiter bei der Einführung einer neuartigen Technologie bei einem österreichischen Unternehmen durch einen begrenzten Zeitraum hindurch tätig wird, unterliegen die für solche Konsulententätigkeiten gezahlten Vergütungen nur dann in Österreich der Einkommensbesteuerung, wenn hiezu in Österreich eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung (zB ein ausschließlich für die Konsulententätigkeit vorgesehenes Arbeitszimmer) zur Verfügung steht. Dies ergibt sich aus Art 7 des DBA-Großbritannien, wenn die Konsulententätigkeit als gewerblich eingestuft werden sollte, oder aus Art 14 des Abkommens, wenn die Tätigkeit als freiberuflich anzusehen ist.