ABGB § 863
HVG §§ 6, 29
Eine stillschweigende Auftragserteilung an den Realitätenvermittler ist immer dann anzunehmen, wenn der Interessent die vom Realitätenvermittler für ihn entfaltete Tätigkeit kennt und ihr nicht widerspricht; hat aber der Realitätenvermittler gar kein Anbot zum Vertragsabschluß gestellt, da er von der Existenz dieser Partei nichts wußte, kann auch ein konkludenter Vertragsabschluß nicht angenommen werden. So kann auch in den Fällen, in denen der vermittelte Vertragsabschluß nicht mit dem Geschäftsherrn selbst, sondern mit einer diesem nahestehenden Person zustandekommt, mangels eines auf den Abschluß eines Vertrages gerichteten Willens ein konkludenter Vertragsabschluß nicht angenommen werden.