ABGB §§ 1295, 1299, 1346, 1357
WG: Art 30 ff
Nur bei einer besonderen Vereinbarung begründet die Übernahme einer „verkleideten Wechselbürgschaft“ eine Haftung nach bürgerlichem Recht.
ABGB §§ 1295, 1299, 1346, 1357
WG: Art 30 ff
Nur bei einer besonderen Vereinbarung begründet die Übernahme einer „verkleideten Wechselbürgschaft“ eine Haftung nach bürgerlichem Recht.