1. Problemstellung
Bei der freihändigen Veräußerung von Liegenschaften machen häufig nachrangige Pfandgläubiger ihre Mitwirkung an der Lastenfreistellung von der Zuweisung eines Betrages an sie abhängig, obwohl ihre Forderung im erzielten Veräußerungserlös keine Deckung findet und auch bei einer kridamäßigen Verwertung ein höherer Veräußerungserlös regelmäßig nicht erzielbar ist. Diese Haltung führt meist dazu, daß anstelle des regelmäßig rascher durchführbaren Freihandelsverkaufes eine mit höheren Kosten und meist auch mit einem erheblichen Zeitaufwand verbundene kridamäßige Versteigerung durchgeführt werden muß. Die jüngst ergangene E des OGH 27. 6. 1991, 8 Ob 39/90 zeigt, daß mit der durch das IRÄG 1982 geschaffenen Regelung des § 120 Abs 2 KO dem Konkursgericht und dem Masseverwalter ein taugliches Instrument zur Verfügung steht, eine sinnvolle freihändige Veräußerung auch gegen den Willen widerstrebender Hypothekargläubiger durchzusetzen.