Die im Zusammenhang mit dem Firmenbuchgesetz vorgenommene Änderung des § 78 GmbHG und die Ersetzung des Anteilbuchs durch die Eintragung der Gesellschafter im Firmenbuch ist überwiegend als wenig geglückt beurteilt worden (vgl jüngst eingehend P. Bydlinski, Veräußerung und Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen, 78 ff). Eine der Folgen der Neuregelung besteht darin, daß nach überwiegender Auffassung der Rechtsnachfolger eines Gesellschafters vor seiner Firmenbucheintragung selbst das Stimmrecht nicht ausüben kann (vgl HG Wien, Rundschreiben, abgedruckt ecolex 1991, 77; Danzel, ecolex 1991, 165 f; P. Bydlinski aaO, 87 f; aA Wagner, NZ 1991, 102; Eiselsberg/Schenk/Weißmann, Firmenbuchgesetz § 78 GmbHG Rz 4 f). Dem folgend hat das Landesgericht als Handelsgericht Linz den Antrag auf Eintragung eines neuen Geschäftsführers abgewiesen, als die Beschlußfassung unmittelbar nach Abschluß des notariellen Abtretungsvertrages somit vor Firmenbucheintragung des neuen, das Stimmrecht ausübenden Gesellschafters erfolgt ist.