GebG: § 33 TP 19 Abs 5
Im Hinblick auf den Wortlaut des § 33 TP 19 Abs 5 GebG ist eine gebührenfreie Umschuldung nur dann gegeben, wenn der umgeschuldete Kreditvertrag erst nach Abschluß des neuen Kreditvertrages aufgehoben wird.
VwGH 24. 6. 1991, 90/15/0161